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   BFH, 16.07.1965 - III 209/61   

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https://dejure.org/1965,11230
BFH, 16.07.1965 - III 209/61 (https://dejure.org/1965,11230)
BFH, Entscheidung vom 16.07.1965 - III 209/61 (https://dejure.org/1965,11230)
BFH, Entscheidung vom 16. Juli 1965 - III 209/61 (https://dejure.org/1965,11230)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 14.02.1969 - III 88/65

    Anteile an Kapitalgesellschaft - Gemeiner Wert - Verkaufspreise - Objektive

    Der Senat hat bereits in dem Urteil III 209/61 vom 16. Juli 1965 (HFR 1966, 4) zum Ausdruck gebracht, daß ein Verkauf, der längere Zeit vor oder nach dem Stichtag liegt, nicht berücksichtigt werden kann.

    Zwar hat der Senat in dem Urteil III 209/61 (a. a. O.) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des RFH ausgeführt, daß die Einbeziehung aller Verkäufe des ganzen nach dem Stichtag liegenden Jahres sehr weitgehend erscheine.

  • BFH, 30.01.1976 - III R 74/74

    Ableitung des gemeinen Werts nichtnotierter Aktien und Anteile an

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß der gemeine Wert aus zeitnahen Verkäufen um den Bewertungsstichtag abzuleiten ist, d. h. auch aus Verkäufen, die verhältnismäßig kurze Zeit nach dem Stichtag durchgeführt worden sind (vgl. BFH-Entscheidungen vom 14. Februar 1969 III 88/65, BFHE 95, 334, BStBl II 1969, 395; vom 25. Juni 1965 III 384/60, HFR 1966, 1; vom 16. Juli 1965 III 209/61, HFR 1966, 4).

    Nur so ist es verständlich, daß der Senat in dem Urteil III 209/61 (a. a. O. S. 5) ausführte, die Einbeziehung von Verkäufen während des ganzen dem Stichtag folgenden Jahres scheine bedenklich; denn wenn zum Ende dieses Folgejahres eine neue Bewertung durchzuführen gewesen wäre, so wäre es nicht nur bedenklich, sondern offensichtlich der Rechtslage widersprechend, aus Verkäufen des ganzen dem Stichtag folgenden Kalenderjahres den gemeinen Wert an dem zurückliegenden Stichtag abzuleiten.

  • BFH, 21.03.2002 - II R 68/00

    Seeschiffs-BewR 1989

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es keine Verletzung des im Bewertungsrecht geltenden Stichtagsprinzips (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 4 Satz 2, § 23 Abs. 2 Satz 1 BewG) darstellt, wenn ausnahmsweise aus nach dem Stichtag liegenden Ereignissen auf die Wertverhältnisse am Stichtag zurückgeschlossen wird, sofern die Ereignisse nicht allzu lange nach dem Stichtag liegen (so BFH-Urteile vom 13. Januar 1956 III 200/55 S, BFHE 62, 165, BStBl III 1956, 62; vom 17. Januar 1964 III 416/60 U, BFHE 78, 377, BStBl III 1964, 145, sowie vom 16. Juli 1965 III 209/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1966, 4) und die bereits am Bewertungsstichtag vorhandenen Verhältnisse (lediglich) erhellen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 64/86, BFH/NV 1992, 449, 452).
  • BFH, 17.05.1974 - III R 156/72

    Gemeiner Wert - Schätzung - Nichtnotierter GmbH-Anteil - Stichtag - Vornahme der

    Der Senat hat in dem Urteil vom 16. Juli 1965 III 209/61 (HFR 1966, 4) zum Ausdruck gebracht, daß ein Verkauf von Anteilen zweieinhalb Jahre nach dem Stichtag unberücksichtigt bleiben müsse.
  • BFH, 20.12.1968 - III R 122/67

    GmbH-Anteile - Gemeiner Wert - Grundstücksverwaltungsgesellschaften -

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es mit dem Stichtagsprinzip unvereinbar, den gemeinen Wert von Anteilen aus Verkäufen abzuleiten, die 2 1/2 Jahre nach dem Bewertungszeitpunkt liegen (Urteil des Senats III 209/61 vom 16. Juli 1965, HFR 1966, 4).
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